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Folgendes tritt häufig in OSZ auf:

Immer wieder melden sich Schüler/-innen mit „nicht-deutscher Herkunftssprache (ndH)“ aus dem Unterricht der neu begonnenen Fremdsprache (OG 11 - 13) ab, da sie sich ihre Familiensprache als 2. Fremdsprache z.B. durch VHS-Zertifikate anerkennen lassen.
Nachfragen ergaben, dass die Prüfungen nicht standardisiert sind. Manche Besucher/-innen eines VHS-Kurses müssen nur ein Diktat schreiben (also keine Textproduktion!), andere hingegen wohl. Mündlich wird z.T. nur nach Dingen gefragt, die die Person selbst und ihr unmittelbares Umfeld betreffen (A2). Und die Mediation scheint gar nicht vorzukommen. So können sich auch Bildungsinländer/-innen aus der 2. FS abmelden, die in der Familie umgangssprachlich kommunizieren können, aber möglicherweise weder Texte auf B1-Niveau lesen oder gar verfassen könnten.

Diesen Umstand schilderten wir der Senatsverwaltung für Bildung. Auf unsere Anfrage vom November 2016 erhielten wir folgende Auskunft:

„ (…) Die Anerkennung der Herkunftssprache als zweite Fremdsprache ist in § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Sek I-VO geregelt. Die Möglichkeit der Befreiung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie des betreffenden Schülers nicht Deutsch ist, unter folgenden Voraussetzungen:

 
Auch in der VO-GO gibt es dazu eine Regelung. In der VO-GO § 10 (7) heißt es:
 (7) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die von der Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache gemäß § 17 Absatz 6 der Sekundarstufe I-Verordnung befreit wurden, sind nur zur durchgehenden Belegung ihrer ersten Fremdsprache verpflichtet. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache nachweisen, dass sie einen Leistungsstand in ihrer Herkunftssprache erreicht haben, der dem einer vier Jahrgangsstufen lang besuchten zweiten Fremdsprache entspricht; über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (…)“
 

Unser Fazit:
Wenn Prüfungen teilweise nicht den o.g. Regelungen der VO Sek I/ Sek II entsprechen,  müssten Sie/Ihre Schulleitung dies der Bildungsverwaltung mitteilen, um eine Klärung herbeizuführen.
Letztlich entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, nicht ein VHS-Zertifikat.

Stand: 02.01.2017
VdF
Landesverband Berlin